Übergangsbestimmungen zur technischen Verordnung für Fischerzeugnisse
Der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWG) billigte die Annahme und Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 40 "Über Übergangsbestimmungen zur technischen Regelung der Eurasischen Wirtschaftsunion "Über die Sicherheit von Fisch und Fischerzeugnissen" (TR EAEU 040/2016)".
Die Herstellung und Überführung von Fisch und Fischerzeugnissen mit nationalen Dokumenten über die Konformitätsbewertung, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnungen eingeholt wurden, ist bis zum 1. September 2019 zulässig.
Die Übergangsfrist für Produkte, für die bisher keine Konformitätsbewertung erforderlich war, dauert bis zum 1. März 2019 und ermöglicht deren Umsetzung ohne Genehmigungsdokument.
Es sei daran erinnert, dass TR EAEC 40/2016 mit der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 162 vom 18. Oktober 2016 genehmigt wurde und am 1. September 2017 in Kraft treten wird.
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