Sollte ein EAC- Zertifikat Erneut Erstellt Werden, Wenn Sich die Adresse des Antragstellers Ändert? | 2020
Aufgrund der EAC-Bewertungskonformitätsregeln war es bisher zwingend erforderlich, EAC-Zertifikate neu auszustellen, wenn sich die Adresse des Antragstellers ändern würde. Dies führte zu mehr Ausgaben und Zeitaufwand.
Der Föderale Akkreditierungsdienst (Rosakkreditierung) führte am 16. Januar 2020 eine Sitzung über die Anwendung der Regeln einheitlicher Systeme zur Konformitätsbewertung von Waren durch. Die Ergebnisse beziehen sich auf den Gegenstand der erneuten Ausstellung des Zertifikats bei der Änderung der Anschrift des Antragstellers.
Die Diskussion begann aufgrund von Anträgen von Teilnehmern an ausländischen Wirtschaftsaktivitäten und der Anwendung der Regeln des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission (ECE) Nr. 44 "Über beispielhafte Konformitätsbewertungssysteme" vom 18. April 2018.
Nach Prüfung des Rechtsrahmens der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) kamen die Teilnehmer des Treffens zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, die Bescheinigung erneut auszustellen, wenn die Adresse des Antragstellers geändert wird.
Die Schlussfolgerung wird für den FCS (Bundeszollamt) empfohlen.
An dem Treffen nahmen auch Delegierte des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, des Ministeriums für Industrie und Handel, des Eidgenössischen Zollamtes und anderer interessierter Abteilungen teil.
Wir werden die Anwendung dieser Erklärung überwachen.
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