11.04.2019
Bedingte Überlassung von Waren beim Zoll
Bei der Durchfuhr der Zollabfertigung kann der Zollanmelder nach der Überlassung der Waren, spätestens jedoch 45 Tage nach der Überlassung der Waren, eine Bescheinigung/Konformitätserklärung vorlegen.
Zu diesem Fall sollte der Anmelder eine mit Gründen versehene Beschwerde einlegen, die Folgendes enthält:
- ein objektiver Grund für die Nichtbereitstellung von Konformitätsdokumenten;
- Name und Ort der Warenempfänger;
- Informationen über das Produkt;
- Informationen über das Ursprungsland / die Herstellung von Waren;
- Name und Ort sowie Bedingungen der Warenlagerung mit Angabe von Dokumenten, die den Besitz oder die Verwendung des Ortes bestätigen, an dem die Waren gelagert werden;
- den geplanten Termin für die Einreichung von Konformitätsdokumenten.
Die Zollbehörden sind berechtigt, zur Bestätigung eines begründeten Rechtsmittels zu verlangen:
- Testberichte;
- ein Schreiben des Prüflabors, in dem das Gewicht und die Menge (Menge) der zu prüfenden eingeführten Erzeugnisse bestätigt werden;
- Eine Kopie des Vertrags mit der Zertifizierungsstelle;
- Zollanmeldung für Proben und Muster.
Stellt der Anmelder diese Unterlagen nicht zur Verfügung, so kann die Zollbehörde die Überlassung der Waren verweigern.
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